Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Siehe dazu auch: Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974.
§ 0
Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1960
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1960
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
17.03.1960
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der
Grenzzeichen.
StF: BGBl. Nr. 228/1960
Änderung
BGBl. Nr. 59/1964 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB) (NR: GP X RV 287 AB 373 S. 44 . BR: S. 214.)
BGBl. Nr. 43/1991 (NR: GP XVII RV 1297 VV S. 152. BR: AB 3968 S. 533.)
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974.
Schlagworte
QR
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR11000347
alte Dokumentnummer
N1196013407P
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