Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 0
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)
Kurztitel
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1930
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.01.1930
Außerkrafttretensdatum
04.12.2018
Unterzeichnungsdatum
25.06.1928
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
StF: BGBl. Nr. 27/1930
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 25. Juni 1928 in Budapest unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Juli 1929.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 9. Jänner 1930 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß Artikel XVIII, Absatz 1, an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, den Rechtsschutz der Angehörigen der Republik Österreich im Königreich Ungarn und der Angehörigen des Königreiches Ungarn in der Republik Österreich sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen zu regeln, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk,
Amtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR11003800
alte Dokumentnummer
N3193013497T
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