Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 0

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1930

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.01.1930

Außerkrafttretensdatum

04.12.2018

Unterzeichnungsdatum

25.06.1928

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.

StF: BGBl. Nr. 27/1930

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 25. Juni 1928 in Budapest unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Juli 1929.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 9. Jänner 1930 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß Artikel XVIII, Absatz 1, an diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, den Rechtsschutz der Angehörigen der Republik Österreich im Königreich Ungarn und der Angehörigen des Königreiches Ungarn in der Republik Österreich sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen zu regeln, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk,

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR11003800

alte Dokumentnummer

N3193013497T

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