Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 0

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 574/1992

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 574/1992

Änderung

BGBl. III Nr. 201/2016

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 18 des Abkommens erfolgte am 18. Februar bzw. 23. Juli 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. September 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba, im folgenden die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu entwickeln und zu stärken und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

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