Erfassungsstichtag: 1.8.1999
§ 0
Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren
Kurztitel
Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 136/1986
Typ
Vertrag - EUROCONTROL
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1985
Unterzeichnungsdatum
08.07.1971
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT "EUROCONTROL" ÜBER DIE EINHEBUNG VON FLUGSICHERUNGSSTRECKENGEBÜHREN
StF: BGBl. Nr. 56/1972 (NR: GP XIII RV 27 AB 84 S. 8 . BR: S. 305.)
Änderung
BGBl. Nr. 504/1973 (NR: GP XIII RV 764 AB 796 S. 76 . BR: S. 324.)
BGBl. Nr. 136/1986 (NR: GP XVI RV 106 AB 202 S. 31 . BR: AB 2796 S. 442 .)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 8. Juli 1971 in Brüssel unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, „EUROCONTROL" über die Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren, dessen Artikel 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Feber 1972
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag samt Anlage im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Vertrag samt Anlage ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. August 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), im folgenden als „Organisation" bezeichnet, vertreten durch die Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste, im folgenden als „Agentur" bezeichnet,
Gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL", im folgenden als „Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere dessen Artikel 13;
Gestützt auf den von der Ständigen Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf ihrer 31. Sitzung am 8. Juli 1971 gefaßten Beschluß Nr. 14;
In der Erwägung, daß die Regierungen der EUROCONTROL-Mitgliedstaaten und die Organisation eine Regelung über Gebühren für die Benutzung von Streckennavigationseinrichtungen und -diensten in den ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegenden Lufträumen festgelegt haben, und daß die Agentur mit der Einziehung dieser Gebühren betraut ist;
Sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.8.1999
Schlagworte
Streckennavigationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10011435
Dokumentnummer
NOR11011700
alte Dokumentnummer
N9197214145T
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