Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Erfassungsstichtag: 1.8.1999

§ 0

Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Kurztitel

Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 136/1986

Typ

Vertrag - EUROCONTROL

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Unterzeichnungsdatum

08.07.1971

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT "EUROCONTROL" ÜBER DIE EINHEBUNG VON FLUGSICHERUNGSSTRECKENGEBÜHREN

StF: BGBl. Nr. 56/1972 (NR: GP XIII RV 27 AB 84 S. 8 . BR: S. 305.)

Änderung

BGBl. Nr. 504/1973 (NR: GP XIII RV 764 AB 796 S. 76 . BR: S. 324.)

BGBl. Nr. 136/1986 (NR: GP XVI RV 106 AB 202 S. 31 . BR: AB 2796 S. 442 .)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 8. Juli 1971 in Brüssel unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, „EUROCONTROL" über die Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren, dessen Artikel 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Feber 1972

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag samt Anlage im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Vertrag samt Anlage ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. August 1971 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), im folgenden als „Organisation" bezeichnet, vertreten durch die Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste, im folgenden als „Agentur" bezeichnet,

Gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL", im folgenden als „Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere dessen Artikel 13;

Gestützt auf den von der Ständigen Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf ihrer 31. Sitzung am 8. Juli 1971 gefaßten Beschluß Nr. 14;

In der Erwägung, daß die Regierungen der EUROCONTROL-Mitgliedstaaten und die Organisation eine Regelung über Gebühren für die Benutzung von Streckennavigationseinrichtungen und -diensten in den ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegenden Lufträumen festgelegt haben, und daß die Agentur mit der Einziehung dieser Gebühren betraut ist;

Sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.8.1999

Schlagworte

Streckennavigationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10011435

Dokumentnummer

NOR11011700

alte Dokumentnummer

N9197214145T

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