Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 0
Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1926
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.12.1926
Außerkrafttretensdatum
04.12.2018
Unterzeichnungsdatum
14.07.1926
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr.
StF: BGBl. Nr. 374/1926 (NR: GP II 609 AB – S. 158.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. Juli 1926 im Wien unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr und für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. Dezember 1926.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. Dezember 1926 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß Artikel IV, Punkt 7, am 25. Dezember 1926 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, von dem gleichen Wunsche beseelt, den Verkehr zwischen den beiderseitigen benachbarten Grenzbezirken, den wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, möglichst zu erleichtern und die diesbezüglich bestehenden verschiedenen Vereinbarungen durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen, haben beschlossen, zu diesem Behufe ein Übereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich: den Bundeskanzler Dr. Rudolf Ramek,
Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn:
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister d. R. Rudolf Wodianer von Maglod und den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Wien Ludwig Grafen Ambrozy von Seden und Remete,
welche nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10005191
Dokumentnummer
NOR11005275
alte Dokumentnummer
N4192610533G
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