Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1994

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

§ 0

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 742/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Unterzeichnungsdatum

01.10.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Langtitel

(Übersetzung)

RESOLUTION NUMMER 363

(Angenommen ohne Tagung am 4. Juni 1993)

WEITERE VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS

(NR: GP XVIII RV 1618 VV S. 166. BR: AB 4800 S. 587.)

StF: BGBl. Nr. 742/1994

Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 363 des Internationalen Kaffeerates betreffend weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 samt Anlagen wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 4 vom Rat verlängert wurde - am 19. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 4 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1993.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Sierra Leone hat erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *1), verlängert durch die Resolutionen Nrn. 347 *2, 352 *3) und 355 *4) läuft am 30. September 1993 aus.

In der Erwägung, daß das Internationale Kaffee-Übereinkommen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden sollte, um die Internationale Kaffee-Organisation als Forum für internationale Zusammenarbeit in Kaffee-Angelegenheiten zu erhalten und um Zeit für die Verhandlung eines neuen Übereinkommens zu gewähren,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 663/1992

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 664/1993

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10007490

Dokumentnummer

NOR11007614

alte Dokumentnummer

N5199423821L

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