Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1992

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

§ 0

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.10.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Langtitel

(Übersetzung)

RESOLUTION NUMMER 352

(Angenommen anläßlich der 7. Plenarversammlung,

28. September 1990)

WEITERE VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS

(NR: GP XVIII RV 414 AB 562 S. 73 . BR: AB 4296 S. 556 .)

StF: BGBl. Nr. 663/1992

Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 352 des Internationalen Kaffeerates betreffend weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 vom Rat verlängert wurde - am 27. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt daher gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1991.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Benin, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan nachstehende Erklärung abgegeben:

In Anwendung der Bestimmungen der weiteren Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 wird die Regierung Japans die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans erfüllen.

Präambel/Promulgationsklausel

Durch Resolution Nummer 347 *1) wurde das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 *2) um einen Zeitraum von zwei Jahren bis 30. September 1991 verlängert; und

um zusätzliche Zeit zu gewähren, damit die Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Resolution Nummer 349 fortgesetzt werden können, ist es notwendig, daß das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 weiter verlängert wird. In diesem Sinn

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10007261

Dokumentnummer

NOR11007376

alte Dokumentnummer

N5199223465J

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