Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1990

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

§ 0

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kurztitel

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 511/1990

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Langtitel

(Übersetzung)

RESOLUTION NUMMER 347

(Angenommen anläßlich der Plenarversammlung am 3. Juli 1989)

VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS 1983 *1)

(NR: GP XVII RV 1201 und Zu 1201 VV S. 136. BR: AB 3844 S. 528.)

StF: BGBl. Nr. 511/1990

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates betreffend Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 sowie Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 samt Anlagen wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Juni 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 erfolgt gemäß Abs. 7 der Resolution rückwirkend mit 1. Oktober 1989.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Angola, Äquatorialguinea, Benin, Bolivien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominikanische Republik, El Salvador, Fidschi, Finnland, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Vereinigte Staaten, Zaire und Zypern.

Nachstehende Staaten haben die Resolution provisorisch angenommen:

Äthiopien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Japan,

Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Nigeria, Peru, Spanien, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena) und Zentralafrikanische Republik.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 1 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 bleibt das Übereinkommen für einen Zeitraum von 6 Jahren bis 30. September 1989 in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert oder gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgesetzt wird.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 kann der Rat jederzeit nach dem 30. September 1987 durch Abstimmung von 58 Prozent der Mitglieder, die eine beiderseitige Mehrheit von 70 Prozent der Gesamtstimmen haben, beschließen, entweder das Abkommen erneut zu verhandeln oder es mit oder ohne Änderungen für einen vom Rat zu bestimmenden Zeitraum zu verlängern. Jede Vertragspartei, die bis zum Tag des Inkrafttretens eines solchen neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme dieses neuverhandelten oder verlängerten Übereinkommens nicht notifiziert hat, oder jedes Gebiet, das entweder ein Mitglied oder ein Beteiligter an einer Mitgliedergruppe ist, in dessen Namen bis zu diesem Tag keine solche Notifikation erfolgt ist, scheidet an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

Durch Resolution Nummer 346 setzte der Internationale Kaffeerat eine Verhandlungsgruppe zur Vorbereitung eines Entwurfes für ein neues Übereinkommen ein, der die Grundlage für einen Beschluß gemäß Artikel 68 Absatz 2 des Übereinkommens gewesen wäre; es erwies sich jedoch als unmöglich, die Verhandlungen zeitgerecht abzuschließen, um mit 1. Oktober 1989 ein neues Übereinkommen in Kraft zu setzen.

Um genügend Zeit für die Verhandlung eines neuen Übereinkommens zu gewähren, wird es als wünschenswert angesehen, das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 zu verlängern; und

gemäß den Bestimmungen des Artikels 51 des Kapitels VIII des Übereinkommens und der Resolution Nummer 286, wonach Kaffeevorräte in den Ausfuhrmitgliedsländern jährlich zu überprüfen sind,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10007052

Dokumentnummer

NOR11007165

alte Dokumentnummer

N5199011723H

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