§ 0
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1968
Inkrafttretensdatum
22.05.1968
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die
Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993, BGBl. III Nr. 94/2001
(Kündigung)
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im
Eisenbahnpersonenverkehr
StF: BGBl. Nr. 169/1968
Änderung
BGBl. Nr. 82/1970
BGBl. Nr. 462/1975
Sonstige Textteile
Nachdem das am 8. April 1967 in Lovran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr, dessen Artikel 1, 3 und 4 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 22. April 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18 Absatz 2 am 22. Mai 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen, übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
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