1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. 2. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. 3. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1995
Typ
Vertrag - Russische Föderation
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Unterzeichnungsdatum
10.04.1981
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
1. Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw.
„russisch“ zu lesen.
2. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet.
3. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEWERBLICHEN EIGENTUMS
StF: BGBl. Nr. 194/1982
Änderung
BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150 .
BR: AB 4717 S. 579.)
BGBl. Nr. 567/1995 (NR: GP XIX RV 39 AB 106 S. 20 .
BR: AB 4984 S. 596.)
Sprachen
Deutsch, Russisch
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 am 12. Jänner 1982 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
im Wunsche, die Entwicklung des Handels sowie der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,
angesichts der Notwendigkeit, zu diesem Zweck günstige Bedingungen für den gegenseitigen Schutz und die Verwertung der gewerblichen Schutzrechte zu schaffen,
fest entschlossen, die Bestimmungen der in Helsinki am 1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in vollem Umfang zu verwirklichen,
in Erkenntnis der Tatsache, daß diese Zusammenarbeit die freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen Österreich und der Sowjetunion bestehen, vertieft,
sind übereingekommen wie folgt:
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10002583
Dokumentnummer
NOR11002606
alte Dokumentnummer
N2198215069A
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