§ 0
GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Kurztitel
GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995
Inkrafttretensdatum
27.06.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über Einfuhrlizenzverfahren
StF: BGBl. Nr. 330/1980 (NR: GP XV RV 243 AB 283 S. 29 . BR: AB 2140 S. 395 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Z 3 für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ‑ im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt ‑
IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ‑ im folgenden das „Allgemeine Abkommen“ oder „GATT“ genannt ‑ zu fördern;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;
ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;
IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen ‑
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
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