§ 0
GATT - technische Handelshemmnisse
Kurztitel
GATT - technische Handelshemmnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1/1995
Inkrafttretensdatum
27.06.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN über technische Handelshemmnisse
StF: BGBl. Nr. 325/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 14.19 und 14.21 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Parteien des „Übereinkommens über technische Handelshemmnisse" - im folgenden „die Vertragsparteien" und „dieses Übereinkommen" genannt -
IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
- im folgenden „Allgemeines Abkommen" oder „GATT" genannt - zu fördern,
IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern,
IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,
ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
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