Erklärung des Zusatzkollektivvertrags Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2026

§ 0

Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2026

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 22/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

20012838

Dokumentnummer

NOR40268492

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