Erklärung des Zusatzkollektivvertrages Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2023

§ 0

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 9/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2023

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2022 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 9/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 10. Jänner 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20012153

Dokumentnummer

NOR40250544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)