§ 0
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1
Kurztitel
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 911/1993
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Unterzeichnungsdatum
02.05.1992
Index
59/01 EFTA
Langtitel
PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN JENES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD.
StF: BGBl. Nr. 911/1993 (NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79 . BR: AB 4344 S. 558 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;
IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;
IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007386
Dokumentnummer
NOR11007507
alte Dokumentnummer
N5199319311L
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