EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 0

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 911/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

02.05.1992

Index

59/01 EFTA

Langtitel

PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN JENES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD.

StF: BGBl. Nr. 911/1993 (NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79 . BR: AB 4344 S. 558 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;

IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;

IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007386

Dokumentnummer

NOR11007507

alte Dokumentnummer

N5199319311L

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