§ 0
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof
Kurztitel
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 911/1993
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS
(NR: GP XVIII RV 583 AB 659 S. 79 . BR: AB 4344 S. 558 .)
StF: BGBl. Nr. 911/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen 1 und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft
ANGESICHTS des EWR-Abkommens;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens *1) obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;
IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;
EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;
UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;
EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
