Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
§ 0
EFTA – Ständiger Ausschuß - Protokoll 1
Kurztitel
EFTA – Ständiger Ausschuß - Protokoll 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 913/1993
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Unterzeichnungsdatum
02.05.1992
Index
59/01 EFTA
Beachte
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Langtitel
PROTOKOLL 1 BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES, DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN DIESES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD
StF: BGBl. Nr. 913/1993 (NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79 . BR: AB 4345 S. 558 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;
IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;
IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten;
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007394
Dokumentnummer
NOR11007516
alte Dokumentnummer
N5199319719L
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