Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
§ 0
EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll
Kurztitel
EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 914/1993
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Unterzeichnungsdatum
17.03.1993
Index
59/01 EFTA
Beachte
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Langtitel
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
StF: BGBl. Nr. 914/1993 (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127 . BR: AB 4589 S. 573 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages samt Vereinbarter Niederschrift in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß" genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß festgelegt werden muß;
IN ANBETRACHT des Umstandes. daß das Inkrafttreten des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007396
Dokumentnummer
NOR11007518
alte Dokumentnummer
N5199319724L
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