Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 0
Doppelbesteuerung – direkte Steuern
Kurztitel
Doppelbesteuerung – direkte Steuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1925
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.11.1925
Außerkrafttretensdatum
04.12.2018
Unterzeichnungsdatum
25.08.1925
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, sowie über Rechtshilfe in Abgabesachen
StF: BGBl. Nr. 437/1925
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 8. November 1924 in Wien unterfertigte Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in Abgabesachen, samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. August 1925.
Ratifikationstext
Dieser Staatsvertrag ist am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, das ist am 10. November 1925 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Ungarn haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sowie die Rechtshilfe in Abgabesachen anzubahnen, den nachstehenden Vertrag abgeschlossen.
Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR11003783
alte Dokumentnummer
N3192512646T
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