Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§ 0

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 94/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

StF: BGBl. Nr. 94/1976

Änderung

BGBl. Nr. 316/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst – verordnet:

Schlagworte

Makler, Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006492

Dokumentnummer

NOR11006605

alte Dokumentnummer

N51976151250

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