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Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1989
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.04.1976
Außerkrafttretensdatum
31.08.1989
Index
50/01 Gewerbeordnung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
StF: BGBl. Nr. 94/1976
Änderung
BGBl. Nr. 316/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst – verordnet:
Schlagworte
Makler, Vermittler
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006492
Dokumentnummer
NOR11006605
alte Dokumentnummer
N51976151250
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