Artikel XXXII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Artikel XXXII

Erläuterung von Ausdrücken in bezug auf Sonderziehungsrechte

Bei der Auslegung der auf Sonderziehungsrechte bezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens beachten der Fonds und seine Mitglieder folgende Erläuterungen:

(a) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist die Summe der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den Sonderziehungsrechten zu verstehen, die gemäß Artikel XXIV Abschnitt 2 (a) eingezogen worden sind.

(b) Unter de facto konvertierbarer Währung

  1. (1) ist die Währung eines Teilnehmers zu verstehen, für die ein Verfahren zum Umtausch von mit Sonderziehungsrechten erworbenen Beträgen dieser Währung in jede andere Währung besteht, für die es ebenfalls ein solches Verfahren gibt, und zwar zu Wechselkursen, die gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzt sind; dabei muß es sich um die Währung eines Teilnehmers handeln, der
  1. (i) die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 übernommen hat oder
  2. (ii) zwecks Abwicklung internationaler Geschäfte Gold tatsächlich innerhalb der vom Fonds gemäß Abschnitt 2 des Artikels IV vorgeschriebenen Grenzen frei kauft und verkauft;
  1. (2) ist eine Währung zu verstehen, die in eine in Absatz (1) beschriebene Währung zu den gemäß Artikel XXV Abschnitt 8 festgesetzten Kursen umtauschbar ist.

(c) Unter Reserveposition im Fonds ist die Summe aus den einem Teilnehmer möglichen Käufen in der Goldtranche und aus solchen Verbindlichkeiten des Fonds zu verstehen, die auf Grund einer Kreditvereinbarung im Bedarfsfall an den Teilnehmer rückzahlbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)