Abschnitt 5 letzter Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel XXX
Beendigung der Teilnahme
Abschnitt 1. Recht zur Beendigung der Teilnahme. –
(a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle des Fonds gerichtete schriftliche Anzeige seine Teilnahme am Sonderziehungskonto beenden. Die Beendigung wird wirksam in dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingeht.
(b) Das Ausscheiden eines Teilnehmers aus dem Fond gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto.
Abschnitt 2. Ausgleich bei der Beendigung. – (a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme am Sonderziehungskonto, so werden alle Operationen und Geschäfte dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht in einer Vereinbarung gemäß (c) gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitten 3, 5 und 6 dieses Artikels oder im Anhang H etwas anderes vorgesehen ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben waren, aber nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen.
(b) Der Fond ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte abzulösen; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnungen zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds benutzte Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen.
(c) Mit angemessener Beschleunigung ist durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds, die nach der in (b) genannten Aufrechnung verbleibt, herzustellen. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so finden die Bestimmungen des Anhangs H Anwendung.
Abschnitt 3. Zinsen und Gebühren. – Nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für seine Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die gemäß Artikel XXVI bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen de facto konvertierbare Währung durch ein Geschäft mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, durch ein Geschäft mit einem gemäß Artikel XXV Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Berechtigten abzugeben.
Abschnitt 4. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds. – Gold oder Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet der Fonds dazu, um proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten abzulösen, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers im Zeitpunkt des Gold- und Währungseinganges beim Fonds übersteigen. Derart abgelöste Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, um eine gemäß einer Ausgleichsvereinbarung oder gemäß Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.
Abschnitt 5. Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern. – Hat der Fonds Sonderziehungsrechte abzulösen, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungs- oder Goldbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen von Artikel XXV Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen oder Gold zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, um Beträge in seiner eigenen Währung, in de facto konvertierbaren anderen Währungen oder Gold von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.
Abschnitt 6. Geschäfte des Generalkontos. – Um den Ausgleich mit dem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschließen, daß dieser Teilnehmer
- (i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung gemäß Abschnitt 2 (b) dieses Artikels hält und die demnächst abzulösen sind, dafür zu verwenden hat, beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen zu erwerben; oder
- (ii) Sonderziehungsrechte beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung oder gegen Gold zu erwerben hat, um Gebühren oder eine Tilgungsrate zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des Anhanges H fällig ist.
Schlagworte
Bankgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269086
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