Artikel XXVIII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Artikel XXVIII

Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer

Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach den anderen Artikeln dieses Abkommens bestehen, verpflichtet sich jeder Teilnehmer mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren des Sonderziehungskontos und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)