Artikel XXVIII
Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer
Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach den anderen Artikeln dieses Abkommens bestehen, verpflichtet sich jeder Teilnehmer mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren des Sonderziehungskontos und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten gemäß diesem Abkommen zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269059
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