Artikel XXVI Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Artikel XXVI

Zinsen und Gebühren im Sonderziehungskonto

Abschnitt 1. Zinsen. – Der Fonds zahlt an die Inhaber von Sonderziehungsrechten auf ihre Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt die geschuldeten Beträge an die Inhaber, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht.

Abschnitt 2. Gebühren. – Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag oder für rückständige Gebühren.

Abschnitt 3. Zins- und Gebührensätze. – Der Zinssatz ist gleich dem Gebührensatz und beträgt 1 ½% jährlich. Der Fonds kann diesen Satz nach eigenem Ermessen erhöhen oder senken, jedoch darf der Satz nicht höher sein als 2% oder als der für die Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 beschlossene Satz, sofern dieser höher ist, und nicht niedriger sein als 1% oder als der für die Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 beschlossene Satz, sofern dieser niedriger ist.

Abschnitt 4. Umlagen. – Wird gemäß Artikel XXII Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf der Grundlage ihrer kumulativen Nettozuteilungen.

Abschnitt 5. Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen. – Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto zu erwerben, und zwar nach seiner Wahl gegen Gold oder eine für den Fonds akzeptierbare Währung. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen de facto konvertierbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269056

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