Artikel XXIX Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Abschnitt 1: Verfassungsbestimmung

Artikel XXIX

Aussetzung von Geschäften mit Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Bestimmungen für Notfälle. – Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos gefährden, können die Direktoren durch einstimmigen Beschluß für einen Zeitraum von nicht mehr als hundertzwanzig Tagen jede sich auf Sonderziehungsrechte beziehende Bestimmung außer Kraft setzen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen in Artikel XVI Abschnitt 1 (b), (c) und (d).

Abschnitt 2. Nichterfüllung von Verpflichtungen. – (a) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, falls der Fonds nichts anderes bestimmt.

(b) Stellt der Fonds fest, daß ein Teilnehmer eine andere Verpflichtung bezüglich der Sonderziehungsrechte nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluß erwirbt.

(c) Es ist durch geeignete Vorschriften sicherzustellen, daß der Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn gemäß (a) oder (b) vorgegangen wird, und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf (a) beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung dieser Beschwerde Sonderziehungsrechte nicht verwenden.

(d) Eine Aussetzung gemäß (a) oder (b) oder eine Beschränkung gemäß (c) berühren nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen.

(e) Der Fonds kann jederzeit eine gemäß (a) oder (b) verfügte Aussetzung beenden, jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer gemäß (b) wegen Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel XXV Abschnitt 6 (a) verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahres beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt.

(f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fondsmittel gemäß Artikel IV Abschnitt 6, Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XV Abschnitt 2 (a) entzogen worden ist. Artikel XV Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine der Verpflichtungen in bezug auf Sonderziehungsrechte nicht erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269085

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