Artikel XXIII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Artikel XXIII

Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Teilnehmer. – Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es gemäß seinen Gesetzen alle Pflichten eines Teilnehmers am Sonderziehungskonto übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer am Sonderziehungskonto; kein Mitglied wird jedoch Teilnehmer, bevor die Artikel XXI bis XXXII und die Anhänge F bis I in Kraft getreten sind und Mitglieder mit mindestens 75% der gesamten Quoten Urkunden gemäß diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2. Das Generalkonto als Inhaber. – Der Fonds kann im Generalkonto Sonderziehungsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens entgegennehmen, halten und verwenden.

Abschnitt 3. Sonstige Inhaber. – Mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl kann der Fonds bestimmen,

  1. (i) daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, und Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, Sonderziehungsrechte halten dürfen;
  2. (ii) unter welchen Bedingungen es diesen Inhabern gestattet werden kann, in Operationen und Geschäften mit Teilnehmern Sonderziehungsrechte entgegenzunehmen, zu halten und zu verwenden; und
  3. (iii) unter welchen Bedingungen Teilnehmer mit diesen Inhabern Operationen und Geschäfte tätigen können.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269053

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