Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 140/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. XV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Holz- und Steinbildhauer in der Anlage 6, die Bestimmungen über das Berufsbild Zinngießer in der Anlage 11 zu BGBl. Nr. 140/1976.

Schlagworte

Holzbildhauer

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12161844

alte Dokumentnummer

N51979162510

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