Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

1. Art. X der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Buchbinder in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Friedhofs- und Ziergärtner in der Anlage 3 zu V BGBl. Nr. 491/1973. Weiters entfallen die Anlage 7 (Nähmaschinenmechaniker), die Anlage 8 (Oberteilherrichter), die Anlage 9 (Siebmacher und Gitterstricker) und die Anlage 10 (Zeugschmied); 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Artikel XVII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 491/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

1. Art. X der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Buchbinder in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Friedhofs- und Ziergärtner in der Anlage 3 zu V BGBl. Nr. 491/1973. Weiters entfallen die Anlage 7

(Nähmaschinenmechaniker), die Anlage 8 (Oberteilherrichter), die

Anlage 9 (Siebmacher und Gitterstricker) und die Anlage 10

(Zeugschmied);

2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Schlagworte

Friedhofsgärtner

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12161838

alte Dokumentnummer

N51979136920

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