Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 300/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Flachdrucker in der Anlage 2, die Bestimmungen
über das Berufsbild Hochdrucker in der Anlage 3, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kartolithograf in der Anlage 4, die Bestimmungen
über das Berufsbild Kupferdrucker in der Anlage 5, die Bestimmungen
über das Berufsbild Notenstecher in der Anlage 7, die Bestimmungen
über das Berufsbild Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9,
die Bestimmungen über das Berufsbild Setzer in der Anlage 10, die
Bestimmungen über das Berufsbild Siebdrucker in der Anlage 11, die
Bestimmungen über das Berufsbild Stereotypeur und Galvanoplastiker in
der Anlage 12 und die Bestimmungen über das Berufsbild
Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 300/1972.
Schlagworte
Kartolithograph
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006301
Dokumentnummer
NOR12161836
alte Dokumentnummer
N51979135460
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