Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Betonbauer in der Anlage 1, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemielaborant in der Anlage 4, die Bestimmungen über
das Berufsbild Chemiewerker in der Anlage 5, die Bestimmungen über
das Berufsbild Damenkleidermacher in der Anlage 6, die Bestimmungen
über das Berufsbild Herrenkleidermacher in der Anlage 8, die
Bestimmungen über das Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent in
der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Kellner in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Koch in der Anlage
11, die Bestimmungen über das Berufsbild Maurer in der Anlage 12 und
die Bestimmungen über das Berufsbild Zahntechniker in der Anlage 13
zu V BGBl. Nr. 74/1972.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006296
Dokumentnummer
NOR12161833
alte Dokumentnummer
N51979134540
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