Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Betonbauer in der Anlage 1, die Bestimmungen über

das Berufsbild Chemielaborant in der Anlage 4, die Bestimmungen über

das Berufsbild Chemiewerker in der Anlage 5, die Bestimmungen über

das Berufsbild Damenkleidermacher in der Anlage 6, die Bestimmungen

über das Berufsbild Herrenkleidermacher in der Anlage 8, die

Bestimmungen über das Berufsbild Hotel- und Gastgewerbeassistent in

der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Kellner in der

Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Koch in der Anlage

11, die Bestimmungen über das Berufsbild Maurer in der Anlage 12 und

die Bestimmungen über das Berufsbild Zahntechniker in der Anlage 13

zu V BGBl. Nr. 74/1972.

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12161833

alte Dokumentnummer

N51979134540

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