Artikel XVI Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel XVI

Notstandsbestimmungen

Absatz 1. Zeitweilige Außerkraftsetzung. – (a) Im Falle eines Notstandes oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das geschäftsführende Direktorium durch einstimmigen Beschluß für die Dauer von höchstens 120 Tagen jede der folgenden Bestimmungen außer Kraft setzen:

  1. (i) Artikel IV, Absatz 3 und 4 (b);
  2. (ii) Artikel V, Absatz 2, 3, 7, 8 (a) und (f);
  3. (iii) Artikel VI, Absatz 2;
  4. (iv) Artikel XI, Absatz 1.

(b) Zugleich mit dem Beschluß über die Außerkraftsetzung irgendeiner der vorstehenden Bestimmungen hat das geschäftsführende Direktorium eine Konferenz des Gouverneursrates für den frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.

(c) Das geschäftsführende Direktorium kann eine Außerkraftsetzung nicht über 120 Tage ausdehnen. Jedoch kann eine solche Außerkraftsetzung über einen weiteren Zeitraum von höchstens 240 Tagen verlängert werden, wenn der Gouverneursrat dies durch Vierfünftelmehrheit der gesamten Stimmenzahl entscheidet. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich, außer durch statutarische Änderung des Abkommens gemäß Artikel XVII.

(d) Das geschäftsführende Direktorium kann eine solche Außerkraftsetzung durch Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl jederzeit aufheben.

Absatz 2. Auflösung des Fonds. – (a) Der Fonds kann nur durch Beschluß des Gouverneursrates aufgelöst werden. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium, wenn es die Notwendigkeit der Auflösung des Fonds feststellt, zeitweilig alle Transaktionen bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat einstellen.

(b) Wenn der Gouverneursrat die Auflösung des Fonds beschließt, so hat der Fonds unverzüglich jegliche Tätigkeit außer derjenigen einzustellen, die zur ordnungsmäßigen Eintreibung und Liquidation seiner Aktiven sowie zur Abwicklung seiner Verbindlichkeiten gehört. Alle Verpflichtungen von Mitgliedern gemäß diesem Abkommen entfallen, außer den in diesem Artikel sowie in Artikel XVIII, Paragraph (c), im Zusatzabkommen D, Paragraph 7, und im Zusatzabkommen E festgelegten.

(c) Die Auflösung ist gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens E durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269005

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