Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 140/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. XIII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gold- und Silberschmied und Juwelier in der Anlage 4, über das Berufsbild Orthopädieschuhmacher in der Anlage 8 zu BGBl. Nr. 140/1976.
Schlagworte
Goldschmied
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006493
Dokumentnummer
NOR12161870
alte Dokumentnummer
N51980163500
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