1. Art. IX der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Bäcker in der Anlage 1 zu V BGBl. Nr. 491/1973; 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021
Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 491/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
1. Art. IX der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Bäcker in der Anlage 1 zu V BGBl. Nr. 491/1973;
2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10006307
Dokumentnummer
NOR12161860
alte Dokumentnummer
N51980136900
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