Artikel XII Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel XII

Gültigkeit und Dauer der Vereinbarung

1. Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2. Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet.

3. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012889

alte Dokumentnummer

N1198911262F

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