Artikel XII Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1990

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf drei Jahre abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben oder geändert werden.

(2) Bei Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Vertragsparteien zur Schaffung eines Nationalparks tritt diese Vereinbarung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013351

alte Dokumentnummer

N1199012861J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)