Artikel XII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf drei Jahre abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben oder geändert werden.
(2) Bei Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Vertragsparteien zur Schaffung eines Nationalparks tritt diese Vereinbarung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013351
alte Dokumentnummer
N1199012861J
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