Artikel XII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Artikel XII

Organisation und Geschäftsführung

Absatz 1. Struktur des Fonds. – Der Fonds besitzt einen Rat von Gouverneuren, ein geschäftsführendes Direktorium, einen Betriebsdirektor und den Personalstab.

Absatz 2. Gouverneursrat. – (a) Alle Befugnisse des Fonds stehen dem Gouverneursrat zu. Dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied nach einem von ihm selbst zu bestimmenden Verfahren ernannt werden. Die Amtsdauer der Gouverneure und Vertreter beträgt fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des sie ernennenden Mitgliedstaates unterworfen. Sie können wiederernannt werden. Die Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt, außer in Abwesenheit ihrer Vorgesetzten. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.

(b) Der Rat kann dem geschäftsführenden Direktorium die Ausübung aller ihm selbst zustehenden Befugnisse übertragen mit Ausnahme der Befugnis

  1. (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und zur Festsetzung der Zulassungsbedingungen,
  2. (ii) eine Änderung von Quoten zu genehmigen oder Beschlüsse zu fassen über Zahlungen für Quotenerhöhungen, die infolge einer allgemeinen Überprüfung der Quoten vorgeschlagen worden sind, oder über Maßnahmen zu beschließen, die den Zweck haben, die Wirkung dieser Zahlungen zu mildern,
  3. (iii) eine einheitliche Änderung der Währungsparitäten aller Mitglieder zu genehmigen oder im Falle einer solchen Änderung zu beschließen, daß die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Goldwertes der Aktiva des Fonds keine Anwendung finden,
  4. (iv) zum Abschluß von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (außer unformellen Abmachungen von (beschränkter Dauer oder verwaltungstechnischer Art),
  5. (v) zur Festsetzung der Verteilung des Reingewinnes des Fonds,
  6. (vi) zur Aufforderung an ein Mitglied, auszuscheiden,
  7. (vii) zur Entscheidung über die Liquidation des Fonds,
  8. (viii) Berufungsentscheide über vom geschäftsführenden Direktorium getroffene Interpretationen dieses Abkommens zu fällen.
  9. (ix) die Rückkaufbestimmungen zu ändern oder die Regeln für die Aufteilung von Rückkäufen auf einzelne Arten von Währungsreserven zu ändern und zu ergänzen,
  10. (x) Übertragungen von jeder Sonderrücklage auf die Allgemeine Rücklage vorzunehmen.

(c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung ab und tritt ferner zu anderen von ihm vorgesehenen Beratungen oder auf Grund einer Einberufung des geschäftsführenden Direktoriums zusammen. Der Gouverneursrat wird vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der gesamten Stimmenzahl verfügen, beantragt wird.

(d) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, durch die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.

(e) Jeder Gouverneur ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäß Absatz 5 dieses Artikels zuerkannt ist.

(f) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das geschäftsführende Direktorium, wenn es dies als im Interesse des Fonds für zweckmäßig erachtet, von den Gouverneuren für eine bestimmte Frage einen Beschluß herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates einzuberufen.

(g) Der Gouverneursrat und, soweit ermächtigt, das geschäftsführende Direktorium können die zur Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmäßigen Richtlinien und Verfügungen erlassen.

(h) Gouverneure und Stellvertreter amtieren als solche ohne Entgelt seitens des Fonds. Der Fonds vergütet ihnen jedoch angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen.

(i) Der Gouverneursrat setzt die Vergütungen für die geschäftsführenden Direktoren sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrages für den Betriebsdirektor fest.

Absatz 3. Geschäftsführendes Direktorium. – (a) Das geschäftsführende Direktorium ist für die allgemeine Geschäftsführung verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat verliehenen Befugnisse aus.

(b) Es besteht aus mindestens zwölf Direktoren, welche nicht Gouverneure zu sein brauchen, und von denen

  1. (i) fünf von dem fünf Mitgliedern, welche die höchsten Quoten besitzen, ernannt werden;
  2. (ii) nicht mehr als zwei, falls die Bestimmungen von (c) unten zur Anwendung gelangen, ernannt werden;
  3. (iii) fünf von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Mitgliedern, die Amerikanischen Republiken ausgenommen, gewählt werden;
  4. (iv) zwei von den nicht zur Ernennung von Direktoren ermächtigten Amerikanischen Republiken gewählt werden.

Im Sinne dieses Paragraphen sind unter Mitgliedern die Regierungen von Ländern zu verstehen, die im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie die Mitgliedschaft gemäß Artikel XX oder Artikel II, Absatz 2, erwarben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, so kann der Gouverneursrat mit einer Vierfünftel-Majorität der gesamten Stimmenzahl die Anzahl der zu wählenden Direktoren erhöhen.

(c) Wenn bei der zweiten und den späteren ordentlichen Direktorenwahlen, die gemäß (b) (i) oben zur Ernennung von Direktoren berechtigten Mitgliedstaaten nicht die beiden Mitglieder einschließen, deren Währungsbestände beim Fonds im Durchschnitt der vorhergegangenen zwei Jahre um die größten absoluten, in Gold als gemeinsamen Nenner ausgedrückten Beträge unter ihre Quote gefallen sind, so hat, je nachdem, entweder einer oder beide dieser Mitgliedstaaten das Recht zur Ernennung eines Direktors.

(d) Vorbehaltlich Artikel XX, Absatz 3 (b), erfolgen die Wahlen wählbarer Direktoren in Abständen von zwei Jahren gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C, welche durch dem Fonds als zweckmäßig erscheinende Verfügungen ergänzt werden können. Wenn der Gouverneursrat die Anzahl der gemäß (b) oben wählbaren Direktoren erhöht, so erläßt er Verfügungen, auf Grund deren angemessene Änderungen in dem für die Direktorenwahl gemäß den Vorschriften des Zusatzabkommens C erforderlichen Stimmenverhältnis vorgenommen werden.

(e) Jeder Direktor ernennt einen Vertreter mit Vollmachten, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. Bei Anwesenheit der sie ernennenden Direktoren können die Vertreter an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(f) Die Direktoren amtieren, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als 90 Tage vor dem Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit von den Mitgliedern gewählt, welche den Vorgänger wählten. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Während der Vakanz übt der Stellvertreter die Befugnisse des früheren Direktors aus, mit Ausnahme jener der Ernennung eines Stellvertreters.

(g) Das geschäftsführende Direktorium amtiert kontinuierlich am Hauptsitz des Fonds und tritt, so oft es die Geschäfte des Fonds erfordern, zusammen.

(h) Für die Beschlußfähigkeit einer Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens 50% der gesamten Stimmenzahl vertreten werden, erforderlich.

(i) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, welche dem ihn ernannt habenden Mitglied gemäß Absatz 5 dieses Artikels zustehen. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe der Stimmenzahl berechtigt, die für seine Wahl zählten. Kommen die Bestimmungen des Absatzes 5 (b) dieses Artikels zur Anwendung, so erhöhen oder vermindern, sich die Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor sonst berechtigt wäre, entsprechend. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden.

(j) Der Gouverneursrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit ein gemäß (b) oben nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des geschäftsführenden Direktoriums entsenden kann, wenn ein vom Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird.

(k) Das geschäftsführende Direktorium kann ihm geeignet erscheinende Ausschüsse ernennen. Die Mitgliedschaft in solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure, Direktoren oder ihre Vertreter bechränkt zu sein.

Absatz 4. Betriebsdirektor und Personalstab. – (a) Das geschäftsführende Direktorium wählt einen Betriebsdirektor, der weder Gouverneur noch Mitglied des geschäftsführenden Direktoriums sein darf. Der Betriebsdirektor ist Vorsitzender des geschäftsführenden Direktoriums, aber er hat kein Stimmrecht außer der ausschlaggebenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, hat jedoch bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Betriebsdirektor wird durch Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums seines Amtes enthoben.

(b) Der Betriebsdirektor ist der Vorstand des Personalstabes des Fonds und führt unter der Leitung des geschäftsführenden Direktoriums die ordentlichen Geschäfte des Fonds. Er ist in seiner Verantwortlichkeit für die Organisation, Anstellung und Entlassung des Personalstabes nur der allgemeinen Kontrolle des geschäftsführenden Direktoriums unterworfen.

(c) Der Betriebsdirektor und der Personalstab des Fonds sind in Ausübung ihrer Funktionen ausschließlich dem Fonds und keiner anderen Behörde verpflichtet. Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und von allen Beeinflussungsversuchen des Personales in Ausübung seines Dienstes Abstand zu nehmen.

(d) Bei der Bestellung des Personalstabes hat der Betriebsdirektor, abgesehen von der ausschlaggebenden Bedeutung, den Höchststandard an Leistungsfähigkeit und technischem Können zu sichern, gebührend auf die Wichtigkeit der Personalauswahl auf einer möglichst breiten geographischen Basis zu achten.

Absatz 5. Abstimmung. – (a) Jedes Mitglied erhält 250 Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für je 100.000 US.-Dollars seiner Quote.

(b) Bei gemäß Artikel V, Absatz 4 oder 5, erforderlichen Abstimmungen hat jedes Mitglied die ihm gemäß (a) oben zustehende Anzahl von Stimmen mit der Maßgabe,

  1. (i) daß es um eine Stimme mehr erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars aus Verkaufsspitzen seiner Währung zum Zeitpunkt der Abstimmung, oder
  2. (ii) daß es um eine Stimme weniger erhält für den Gegenwert von je 400.000 US.-Dollars der Einkaufsspitzen von Währungen anderer Mitglieder zum Zeitpunkt der Abstimmung;

wobei angenommen wird, daß weder Einkaufs- noch Verkaufsspitzen jemals einen der Quote des betreffenden Mitgliedes entsprechenden Betrag übersteigen.

(c) Allen Berechnungen in diesem Absatz wird der US.-Dollar vom Gewicht und Feingehalt wie am 1. Juli 1944 in Kraft, zugrunde gelegt, mit einer Angleichung bei jeder allgemeinen Paritätenänderung gemäß Artikel IV, Absatz 7, wenn gemäß Absatz 8 (d) jenes Artikels ein Verzicht ausgesprochen wird.

(d) Soweit es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, werden alle Entscheidungen des Fonds durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.

Absatz 6. Rücklagen und Verteilung des Nettoeinkommens – (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Reingewinnes des Fonds den Reserven zugeteilt wird und welcher Teil, wenn überhaupt, zur Verteilung gelangt.

(b) Wird eine Verteilung des Nettoeinkommens eines Jahres vorgenommen, so erhalten zuerst diejenigen Mitglieder, die Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel V Abschnitt 9 haben, für dieses Jahr den Betrag gezahlt, um den 2% pro Jahr die für dieses Jahr gezahlte Vergütung übersteigen. Jede über diesen Betrag hinausgehende Verteilung des Nettoeinkommens dieses Jahres erfolgt an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten. Die Zahlungen werden an jedes Mitglied in dessen Währung geleistet.

(c) Der Fonds kann Übertragungen von jeder Sonderrücklage auf die Allgemeine Rücklage vornehmen.

Absatz 7. Veröffentlichung von Berichten. – (a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, welcher einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und gibt ferner in Abständen von höchstens drei Monaten einen zusammenfassenden Bericht über seine Transaktionen und seine Bestände an Gold und Währungen der Mitgliedstaaten heraus.

(b) Der Fonds kann auch andere Berichte, die ihm zur Durchführung seiner Ziele wünschenswert erscheinen, veröffentlichen.

Absatz 8. Mitteilungen von Auffassungen an Mitglieder. – Der Fonds hat jederzeit das Recht, jedem Mitglied unformell seine Auffassungen über jede sich aus diesem Abkommen ergebende Angelegenheit mitzuteilen. Der Fonds kann durch Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmenzahl die Veröffentlichung eines Berichtes beschließen, der einem Mitglied über dessen Währungs- oder Wirtschaftsverhältnisse und deren Entwicklung zugestellt worden ist, welche unmittelbar zu einer ernstlichen Gleichgewichtsstörung in der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern führen könnten. Wenn das Mitglied nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden. Direktors berechtigt ist, so ist es gemäß Absatz 3 (j) dieses Artikels berechtigt, sich vertreten zu lassen. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich mit grundsätzlichen, strukturellen Veränderungen im wirtschaftlichen Aufbau von Mitgliedstaaten befaßt.

Schlagworte

Währungsverhältnis, Einkaufspitze

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268972

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