Artikel XI Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel XI

Privatrechtliche Verträge

Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß solcher Verträge unverzüglich vorbereitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012888

alte Dokumentnummer

N1198911261F

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