Artikel XI
Privatrechtliche Verträge
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß solcher Verträge unverzüglich vorbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10001020
Dokumentnummer
NOR12012888
alte Dokumentnummer
N1198911261F
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