Artikel XI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Artikel XI

(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Glasschleifer und Glasbeleger in der Anlage 3, die Bestimmmungen über das Berufsbild Hohlglasfeinschleifer (Kugler) in der Anlage 4 zu BGBl. Nr. 430/1972.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR12161890

alte Dokumentnummer

N51981167380

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