Artikel X
Beiderseitige Ergebnisberichte
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages je einen Bericht über die bisherige Erfüllung des Vertrages bzw. die ihr entgegengestandenen Hindernisse zu verfassen und auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10001020
Dokumentnummer
NOR12012886
alte Dokumentnummer
N1198911260F
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