Artikel X Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel X

Beiderseitige Ergebnisberichte

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages je einen Bericht über die bisherige Erfüllung des Vertrages bzw. die ihr entgegengestandenen Hindernisse zu verfassen und auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012886

alte Dokumentnummer

N1198911260F

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