Artikel X
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst mach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268951
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