Artikel VIII Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel VIII

Gerichtsreorganisation

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Gerichtsreorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte vorzunehmen und die zu diesem Zweck aufgenommenen Verhandlungen derart abzuschließen, daß die so herbeigeführte Gerichtsorganisation den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung trägt. Die Vertragsparteien stimmen hiebei darin überein, daß dies insbesondere an den gewachsenen Gegebenheiten in Niederösterreich, aber auch an der Errichtung der Landeshauptstadt und an der Stärkung der Regionen des Landes orientierte Zuständigkeiten und Bezirksgerichtseinheiten voraussetzt, die grundsätzlich die Arbeitskraft zumindest eines Richters voll auslasten.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012882

alte Dokumentnummer

N1198911258F

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