Artikel VIII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel VIII

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Absatz 1. Einführung. – Neben den in anderen Artikeln dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen.

Absatz 2. Vermeidung von Beschränkungen auf laufende Zahlungen. – (a) Unter Vorbehalt der in Artikel VII, Absatz 3 (b), und Artikel XIV, Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen darf kein Mitglied ohne Genehmigung des Fonds die Durchführung von Zahlungen und Überweisungen für laufende internationale Geschäfte beschränken.

(b) Devisenverträge in der Währung irgendeines Mitgliedes, die den in Übereinstimmung mit diesem Abkommen beibehaltenen oder neu verfügten Devisen-Kontrollbestimmungen dieses Mitgliedes widersprechen, sind in den Gebieten keines Mitgliedes rechtlich erzwingbar. Außerdem können Mitglieder durch gegenseitiges Übereinkommen bei zu dem Zweck erfolgenden Maßnahmen, die Devisen-Kontrollbestimmungen beider Mitglieder wirksamer zu gestalten, zusammenarbeiten, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen und Vorschriften mit diesem Abkommen vereinbar sind.

Absatz 3. Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken. – Weder Mitglieder noch irgendeine ihrer in Artikel V, Absatz 1, angeführten bevollmächtigten Finanzvertretungen dürfen sich an irgendwelchen diskriminierenden Währungsabmachungen oder unterschiedlich gehandhabten Währungspraktiken beteiligen, außer, wenn dies im vorliegenden Abkommen genehmigt oder vom Fonds gebilligt ist. Wenn solche Abmachungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, bestehen, so hat das betreffende Mitglied mit dem Fonds über deren allmähliche Aufhebung zu beraten, außer dieselben werden gemäß Artikel XIV, Absatz 2, beibehalten oder neu verfügt, in welchem Falle die Bestimmungen des Absatzes 4 jenes Artikels Anwendung finden.

Absatz 4. Konvertierbarkeit von in fremden Besitz gehaltenen eigenen Währungsbeständen. – (a) Jedes Mitglied muß Bestände seiner Währung, welche sich im Besitz eines anderen Mitgliedes befinden, zurückkaufen, wenn letzteres bei der Forderung des Rückkaufes darlegt,

  1. (i) daß die zu kaufenden Bestände vor kurzem durch laufende Geschäfte erworben worden sind;
  2. (ii) daß ihre Konvertierung für Zahlungen aus laufenden Geschäften notwendig ist.

Das kaufende Mitglied hat die Wahl, entweder in der Währung des den Rückkauf verlangenden Mitgliedes oder in Gold zu bezahlen.

(b) Die Verpflichtung unter (a) oben findet keine Anwendung, wenn

  1. (i) die Konvertierbarkeit der Währungsbestände in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel VI, Absatz 3, beschränkt worden ist; oder
  2. (ii) wenn die Bestände aus Geschäften herstammen, die vor dem Zeitpunkt durchgeführt worden sind, zu dem ein Mitglied gemäß Artikel XIV, Absatz 2, beibehaltene oder neu verfügte Beschränkungen aufgehoben hat; oder
  3. (iii) wenn die Bestände entgegen den Devisenvorschriften des Mitgliedes, von dem der Rückkauf verlangt wird, erworben worden sind; oder
  4. (iv) wenn die Währung des Mitgliedes, welches den Rückkauf fordert, gemäß Artikel VII, Absatz 3 (a), als knapp erklärt worden ist; oder
  5. (v) wenn das Mitglied, von dem der Rückkauf gefordert wird, aus irgendeinem Grunde nicht berechtigt ist, Währungen anderer Mitglieder gegen seine eigene Währung vom Fonds zu kaufen.

Absatz 5. Erteilung von Auskünften. – (a) Der Fonds kann von den Mitgliedern die Erteilung von solchen Auskünften verlangen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschließlich Angaben der Mitgliedstaaten über folgende Punkte, die ein Mindesterfordernis für die erfolgreiche Erfüllung seiner Aufgaben darstellen:

  1. (i) Offizielle Bestände im In- und Auslande an (1) Gold, (2) Devisen;
  2. (ii) nichtoffizielle Bestände von Bank- und Finanzgesellschaften im In- und Auslande an (1) Gold, (2) Devisen;
  3. (iii) Goldproduktion;
  4. (iv) Ausfuhr und Einfuhr von Gold nach Bestimmungs- und Ursprungsländern;
  5. (v) die gesamte Ausfuhr und Einfuhr von Waren, aufgestellt im Währungswert des betreffenden Landes nach Bestimmungs- und Ursprungsländern;
  6. (vi) Internationale Zahlungsbilanz, einschließlich (1) Warenhandel und Dienstleistungen, (2) Goldgeschäfte, (3) erfaßbare Kapitaltransaktionen und (4) andere Posten;
  7. (vii) internationale Kapitalanlagen, d. h. Kapitalanlagen des Auslandes innenhalb der Gebiete des Mitgliedes und Kapitalanlagen von Inländern im Auslande, soweit diese Auskunftserteilung möglich ist;
  8. (viii) Nationaleinkommen;
  9. (ix) Preisindizes, d. h. Indizes für Warenpreise im Groß- und Kleinhandel und für Ausfuhr- und Einfuhrpreise;
  10. (x) An- und Verkaufskurse für ausländische Währungen;
  11. (xi) Devisen-Kontrollvorschriften, d. h. eine umfassende Zusammenstellung aller Devisenbastimmungen, die zur Zeit der Erwerbung der Mitgliedschaft beim Fonds in Kraft waren und nähere Angaben über fallweise weitere Änderungen;
  12. (xii) wo amtliche Clearingabkommen bestehen, nähere Angaben über Beträge, die Handels- und Finanzgeschäften entstammen und noch nicht im Clearing abgerechnet wurden und über die bisherigen Wartezeiten.

(b) Bei der Einziehung von Auskünften hat der Fonds die unterschiedliche Fähigkeit der Mitglieder, solche Angaben zu beschaffen, zu berücksichtigen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die Angaben so detailliert zu machen, daß dadurch die Geschäfte von Einzelpersonen oder Gesellschaften offen gelegt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, die gewünschten Angaben so ausführlich und genau wie möglich zu machen und soweit als tunlich, bloße Schätzungen zu vermeiden.

(c) Der Fonds kann sich weitere Auskünfte durch Verständigung mit den Mitgliedern verschaffen. Er fungiert als Zentrale für die Sammlung und den Austausch von Informationen über Währungs- und Finanzangelegenheiten. Hierdurch wird die Ausarbeitung von Studien erleichtert, welche die Mitglieder in einer die Ziele des Fonds fördernden Politik unterstützen sollen.

Absatz 6. Beratung der Mitglieder miteinander über bestehende internationale Abkommen. – Wenn gemäß diesem Abkommen ein Mitglied unter besonderen oder zeitweiligen, im Abkommen genau festgelegten Umständen berechtigt ist, Beschränkungen für Devisengeschäfte beizubehalten oder einzuführen und andere vor diesem Abkommen in Kraft getretene Bindungen zwischen Mitgliedern bestehen, die mit der Anwendung dieser Beschränkungen in Widerspruch stehen, so haben die betreffenden Parteien sich miteinander zu beraten, um, soweit als nötig, einen für beide Parteien annehmbaren Vergleich zu treffen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind ohne Präjudiz für das in Artikel VII, Absatz 5, festgelegte Verfahren.

Schlagworte

Bankinstitut, Goldeinfuhr, Bestimmungsland, Wareneinfuhr, Warenverkehr, Großhandelspreis, Ausfuhrpreis, Ankaufskurs, Währungsproblem

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268942

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