Artikel VII Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel VII

Kultur und Sport

1. Denkmalpflege

Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, daß sich in Niederösterreich eine sehr hohe Anzahl von Denkmalen im Sinne der §§ 1, 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes befinden. Der Bund und das Land Niederösterreich werden trachten, die für die Erhaltung und Restaurierung dieser denkmalgeschützten Objekte erforderlichen Förderungsmittel soweit als möglich zur Verfügung zu stellen.

2. Marchfeldschlösser

Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen überein, daß die Nutzung und Erhaltung der bundeseigenen Marchfeldschlösser im allgemeinen, öffentlichen Interesse liegt. Der Bund erklärt seine Bereitschaft, die Schlösser Schloßhof und Niederweiden an eine Betriebsgesellschaft unter der Voraussetzung zu verpachten, daß dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen, und erklärt weiters seine Bereitschaft, Aktivitäten in den bundeseigenen Marchfeldschlössern nach Prüfung im Einzelfall finanziell zu unterstützen.

3. Archäologische Bodenuntersuchungen

Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit archäologischer Bodenuntersuchungen als Voraussetzung für Eingriffe durch Baumaßnahmen. Sie werden daher von Fall zu Fall darüber das Einvernehmen pflegen, wie die Kosten dieser archäologischen Bodenuntersuchungen aufgebracht werden können.

4. Niederösterreichisches Tonkünstlerorchester

Der Bund fördert die Tätigkeit des Niederösterreichischen Tonkünstlerorchesters gemäß § 2 Abs. 2 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, bereits jetzt als Orchester von überregionaler Bedeutung. Bei Fortdauer dieser überregionalen Bedeutung und mit Rücksicht auf eine angemessene Förderung der zeitgenössischen Kunst (§ 2 Abs. 4 Kunstförderungsgesetz) ist nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes eine Förderung auch weiterhin vorgesehen. Der Bund erklärt sich bereit, seinen Beitrag an der Förderung des Landes zu orientieren.

5. Landessportschule

Die Vertragsparteien werden über eine Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Errichtung der Landessportschule in St. Pölten im Sinne des § 13 des Bundessportförderungsgesetzes in Verhandlungen eintreten.

Der Bund wird sich im Rahmen der budgetären Möglichkeiten dabei an der gesamtösterreichischen sportlichen Bedeutung der Landessportschule, an einer eventuellen Mitbenützung durch den Bund sowie an der Förderung vergleichbarer Projekte orientieren.

6. Donaufestival

Die Vertragsparteien sind sich über die kulturpolitische Bedeutung des Donaufestivals Niederösterreich für eine intensive Gestaltung der Beziehungen der Staaten und Regionen des Donauraumes einig.

In Würdigung der überregionalen kulturpolitischen Bedeutung des 1988 durchgeführten Donaufestivals und der in den Jahren 1990 und 1992 geplanten Nachfolgeveranstaltungen fördert der Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes künstlerische Einzelvorhaben, soweit sie geeignet sind, beispielgebend zu wirken, oder innovativen Charakter haben.

Der Bund wird sich dabei an der Bundesförderung vergleichbarer Vorhaben sowie an der Zahl der Veranstaltungen des Donaufestivals orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012880

alte Dokumentnummer

N1198911257F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)