Artikel VII
- 1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.
- 2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
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