Artikel VII EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel VII

  1. 1. Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.
  2. 2. Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

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