Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Etui- und Kassettenerzeuger in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 140/1976
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 140/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Etui- und Kassettenerzeuger in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 140/1976
Schlagworte
Etuierzeuger
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006493
Dokumentnummer
NOR12161917
alte Dokumentnummer
N51983173850
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