Artikel VII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 148/2011).

Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 zu V BGBl. Nr. 347/1975

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 347/1975)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder meherer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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