Artikel VI Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel VI

(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Das Abkommen kann schriftlich per Einschreiben von jeder der Parteien jeweils zum Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040173

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