Artikel V
Transaktionen mit dem Fonds
Absatz 1. Für den Verkehr mit dem Fonds bevollmächtigte Vertretungen. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit dem Fonds nur durch sein Schatzamt, beziehungsweise Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Stelle und, umgekehrt, verkehrt der Fonds nur mit den oder durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 2. Begrenzung der Tätigkeit des Fonds. – Mit Ausnahme der anderweitig in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen beschränkt, sich die Tätigkeit für Rechnung des Fonds auf Geschäfte, welche bezwecken, einem Mitglied auf seinen Antrag die Währung eines anderen Mitgliedstaates im Austausch gegen Gold oder gegen seine eigene Währung zu verschaffen.
Absatz 3. Bedingungen für die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – (a) Ein Mitglied ist unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes gegen seine eigene Währung zu kaufen, wenn
- (i) das Mitglied, welches den Kauf der Währung beabsichtigt, darlegt, daß es diese zur Durchführung von mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu vereinbarenden Zahlungen in jener Währung sogleich benötigt;
- (ii) der Fonds nicht gemäß Artikel VII, Absatz 3, bekanntgegeben hat, daß seine Bestände in der gewünschten Währung verknappt sind;
- (iii) der beantragte Kauf die Fondsbestände in der Währung des kaufenden Mitgliedes nicht um mehr als 25% seiner Quote während eines mit dem Zeitpunkt des Ankaufes endenden Zeitraumes von zwölf Monaten erhöht, noch 200% seiner Quote übersteigt; jedoch findet die 25%ige Begrenzung nur so weit Anwendung, als die Bestände des Fonds in der Währung des Mitgliedes über 75% seiner Quote ansteigen, falls sie vorher unter diesem Prozentsatz lagen;
- (iv) der Fonds nicht vorher gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel IV, Absatz 6, Artikel VI, Absatz 1, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), das kaufwillige Mitglied von der Inanspruchnahme der Mittel des Fonds ausgeschlossen hat.
(b) Ein Mitglied ist ohne Genehmigung des Fonds nicht berechtigt, die Mittel des Fonds für den Ankauf einer Währung in Anspruch zu nehmen, um diese gegen Devisen-Termingeschäfte zu halten.
Absatz 4. Verzicht auf Bedingungen. – Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Absatz 3 (a) dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen verzichten, insbesondere bei Mitgliedern, die bis dahin eine weitgehende oder beständige Inanspruchnahme der Mittel des Fonds vermieden haben. Bei der Verzichterklärung hat er einen periodischen oder außerordentlichen Bedarf des den Verzicht verlangenden Mitgliedes zu berücksichtigen. Der Fonds hat auch die Bereitwilligkeit eines Mitgliedes in Betracht zu ziehen, Gold, Silber, Wertpapiere oder andere annehmbare Aktiven, deren Wert nach seiner Ansicht zur Wahrung seiner Interessen genügt, als Reservesicherheit zu verpfänden. Er kann als Bedingung für den Verzicht die Verpfändung einer solchen Reservesicherheit fordern.
Absatz 5. Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds. – Wenn der Fonds der Ansicht ist, daß ein Mitglied die Mittel des Fonds in einer dessen Zielen widersprechenden Weise verwendet, so hat er dem Mitglied einen Bericht vorzulegen, in dem sein Standpunkt dargelegt ist und eine angemessene Frist für die Beantwortung vorgeschrieben wird. Nach Vorlage eines solchen Berichtes an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel durch das Mitglied beschränken. Wenn von dem Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort eingeht oder wenn die eingegangene Antwort nicht zufriedenstellend ist, kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner Mittel seitens des Mitgliedes weiterhin beschränken oder kann nach einer entsprechenden Kündigungsfrist dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner Mittel entziehen.
Absatz 6. Währungsankäufe von Fonds gegen Gold. – (a) Jedes Mitglied, welches direkt oder indirekt die Währung eines anderen Mitgliedes gegen Gold erwerben will, hat diese durch den Verkauf von Gold an den Fonds zu erwerben, vorausgesetzt, daß es dadurch nicht benachteiligt ist.
(b) Dieser Absatz ist in keiner Weise dahin auszulegen, daß irgendein Mitglied vom Verkauf auf jedem beliebigen Markte von neu gewonnenem Gold aus den innerhalb seines Territoriums gelegenen Minen ausgeschlossen werden soll.
Absatz 7. Rücklauf eigener vom Fonds gehaltener Währung durch ein Mitglied. – (a) Ein Mitglied kann vom Fonds jeden beliebigen Teil der über seine Quote hinausgehenden Fondsbestände seiner eigenen Währung zurückkaufen und der Fonds wird gegen Gold den Verkauf tätigen.
(b) Am Ende eines jeden Geschäftsjahres des Fonds hat jedes Mitglied vom Fonds gegen Gold oder konvertierbare Währungen, wie im Zusatzabkommen B bestimmt, einen Teil der Fondsbestände seiner eigenen Währung unter folgenden Bedingungen zurückzukaufen:
- (i) Jedes Mitglied hat für Rückkäufe seiner eigenen Währung vom Fonds einen Betrag seiner Währungsreserven zu verwenden, der wertmäßig 50% jeder Erhöhung entspricht, die sich während des Geschäftsjahres in den, Beständen seiner Währung beim Fonds ergeben hat, zuzüglich 50% jeder Erhöhung oder abzüglich 50% jeder Verminderung, die sich während des Geschäftsjahres in den Währungsreserven des Mitgliedes ergeben hat. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Währungsreserven eines Mitgliedes während des Geschäftsjahres mehr gesunken als die Bestände des Fonds in seiner Währung gestiegen sind.
- (ii) Wenn sich nach Durchführung des unter (i) oben beschriebenen Rückkaufs (sofern ein solcher erforderlich war) herausstellt, daß sich die Bestände eines Mitgliedes in der Währung eines anderen Mitgliedes (oder an Gold, welches von jenem Mitglied erworben wurde) auf Grund von Transaktionen in jener Währung mit anderen Mitgliedstaaten oder Personen in ihren Gebietern erhöht haben, so hat das Mitglied, dessen Bestände in einer solchen Währung (oder in Gold) sich hierdurch erhöht haben, den Zuwachs für den Rückkauf seiner eigenen Währung vom Fonds zu benützen.
(c) Keiner der in (b) oben beschriebenen Ausgleichskäufe darf dazu führen, daß
- (i) die Währungsreserven des Mitgliedes unter seine Quote sinken, oder
- (ii) die Bestände des Fonds in seiner Währung unter 75% seiner Quote fallen, oder
- (iii) die Bestände des Fonds in irgendeiner Währung, die zum Rückkauf benötigt wird, über 75% der Quote des betreffenden Mitgliedes steigen.
Absatz 8. Gebühren. – (a) Jedes Mitglied, welches vom Fonds die Währung eines anderen Mitgliedes gegen seine eigene Währung kauft, hat eine für alle Mitglieder einheitliche Vermittlungsgebühr von ¾% zusätzlich zum Paritätspreis zu bezahlen. Der Fonds kann die Vermittlungsgebühr nach seinem Ermessen auf nicht mehr als 1% erhöhen oder auf nicht weniger als ½% herabsetzen:
(b) Der Fonds kann jedes Mitglied, welches Gold an ihn verkauft oder von ihm kauft, mit einer angemessenen Manipulationsgebühr belasten.
(c) Der Fonds erhebt von allen Mitgliedern einheitliche Gebühren, die von jedem Mitglied auf den Tagesdurchschnitt seiner vom Fonds über seine Quote hinaus gehaltenen Währung zu zahlen sind. Diese Gebühren belaufen sich auf folgende Sätze:
- (i) Bei Beträgen, die nicht über 25% seiner Quote hinausgehen: Gebührenfreiheit für die ersten drei Monate;½% jährlich für die nächsten neun Monate und danach eine Gebührenerhöhung um ½% für jedes nachfolgende Jahr.
- (ii) Bei Beträgen über 25% und nicht mehr als 50% über seine Quote hinaus: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
- (iii) Bei jeder weiteren Tranche von 25%, die über seine Quote hinausgeht: ½% zusätzlich für das erste Jahr und je ein weiteres ½% für jedes folgende Jahr.
(d) Wenn die Fondsbestände in der Währung eines Mitgliedes so hoch sind, daß die für eine Tranche in einer Periode fälligen Gebühren sich auf jährlich 4% belaufen, so haben der Fonds und das Mitglied Mittel zu erwägen, durch welche die Fondsbestände in der Währung herabgesetzt werden können. Danach steigen die Gebühren gemäß den Vorschriften unter (c) oben bis auf 5% und wenn kein Einverständnis erzielt wird, kann der Fonds dann solche Gebühren festsetzen, wie er sie als zweckdienlich erachtet.
(e) Die in (c) und (d) oben angeführten Gebührensätze können durch Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl geändert werden.
(f) Alle Gebühren sind in Gold zu begleichen. Wenn jedoch die Währungsreserven des Mitgliedes sich auf weniger als 50% seiner Quote belaufen, so hat es nur den Teil der geschuldeten Gebühren, der dem Verhältnis dieser Reserven zu 50% seiner Quote entspricht, in Gold und den Rest in seiner eigenen Währung zu bezahlen.
Schlagworte
Zahlungsbilanzsituation, Bereitschaftskreditvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268633
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