Artikel V. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel V.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Anträge der Generaldirektoren, der Leiter der kommerziellen, der nautischen und der technischen Abteilungen der beiderseitigen Donauschiffahrtsgesellschaften oder deren Stellvertreter auf Erteilung von Sichtvermerken in ihren Reisepässen, für Reisen aus dienstlichen Anlässen, unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen, aufrecht zu erledigen. Die vorherige Bekanntgabe der Namen der vorgenannten Personen zwecks Einholung der Gutheißung durch den anderen vertragschließenden Teil wird jeweils auf diplomatischem Wege erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145529

alte Dokumentnummer

N9195541740L

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