Artikel V
(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.
(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.
Schlagworte
Bildmaterial
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119056
alte Dokumentnummer
N7197033594L
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